18.02.2021 - Ein guter Tag für den Datenschutz: HmbBfDI erkennt den mündigen Bürger an
von Thomas Engelhardt
Vermerk zur Abdingbarkeit von TOMs (Art. 32 DSGVO)
Der Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat auf seiner Webseite einen Vermerk veröffentlicht, in dem er sich mit der Frage beschäftigt, ob betroffene Personen in ein niedrigeres Schutzniveau, als rechtlich geboten ist, einwilligen können (Stand: April 2021). Hier geht es zu der Seite, auf der das Dokument heruntergeladen werden kann: https://datenschutz-hamburg.de/pages/abdingbarkeit-toms/
Im Rahmen meiner Vorträge betone ich immer wieder, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ich einerseits in der Lage bin, meine sensibelsten Daten und Informationen beispielsweise in der Presse zu veröffentlichen, ich aber andererseits nicht darüber entscheiden können soll, ob diese sensiblen Daten statt Ende-zu-Ende-verschlüsselt nur mit einer Transportverschlüsselung via Mail übermittelt werden. Diese Auffassung - eine Herabsetzung des nach Art. 32 DSGVO vorgesehenen Schutzniveaus im Wege einer Einwilligung sei nicht möglich - wird vielfach vertreten und es ist erfreulich, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sich hier eindeutig anders positioniert.
Der mündige Bürger kann sehr wohl diese Entscheidung treffen, die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle muss allerdings auch die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zwingend umsetzen und vorhalten. Heißt, ich muss beispielsweise eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation anbieten. Die betroffenen "Personen können in die Herabsetzung des nach Art. 32 DSGVO vorgesehenen Schutzniveaus allerdings bezogen auf ihre eigenen Daten im Einzelfall einwilligen, wenn die Einwilligung freiwillig im Sinne des Art. 7 DSGVO erfolgt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verantwortliche die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Schutzvorkehrungen grundsätzlich vorhält und der betroffenen Person auf Verlangen zur Verfügung stellt, ohne dass der betroffenen Person Nachteile dadurch entstehen. ", so das Fazit des 11-seitigen Dokuments.
Die Lektüre des Vermerks und auch das Vorhalten des Dokuments ist unbedingt zu empfehlen. Derartige klare, praktische und vor allem in der Sache auch nachvollziehbare Positionierungen erleichtern sicherlich das Vermitteln des meist in der Öffentlichkeit nicht sehr positiv besetzten Themas Datenschutz.
Thomas Engelhardt
Rechtsanwalt
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